Aktuelle Speicherförderungen
Nordrhein-Westfalen

Speicherförderungen in Nordrhein-Westfalen

Name des Programms:

Förderung von Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem Batteriespeicher

Förderziel/-zweck:

Die Kommunen sollen bestärkt werden, Erneuerbare Energien auszubauen und damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Mit der Landesförderung von bis zu 60 Millionen Euro in den kommenden vier Jahren wird die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern der Kommunen im Rheinischen Revier unterstützt und setzt zudem einen wichtigen Impuls für den Gigawattpakt .

Was wird gefördert?

Gefördert werden PV-Dachanlagen sowie PV-Systeme mit Batteriespeichern auf kommunalen Gebäuden zur Stromerzeugung für den Eigenverbrauch.
Batteriespeicher allein sind nicht förderfähig.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände im Rheinischen Revier.

Förderkonditionen, Förderhöhe:

  • maximal 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Förderhöchstgrenze 350.000 Euro

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Eigenverbrauchsquote muss bei mindestens 80 Prozent liegen.
  • Der Batteriespeicher darf maximal eine Kapazität haben, die zweimal so groß ist wie die Nennleistung der verknüpften Photovoltaik-Anlage.

Laufzeit des Programms:

4 Jahre bis 2028

Weitere Informationen

Name des Programms:

Förderung von Planungsleistungen zum Photovoltaikausbau

Förderziel/-zweck:

Die Kommunen sollen bestärkt werden, Erneuerbare Energien auszubauen und damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Mit der Landesförderung von bis zu 60 Millionen Euro in den kommenden vier Jahren wird die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern der Kommunen im Rheinischen Revier unterstützt und setzt zudem einen wichtigen Impuls für den Gigawattpakt .

Was wird gefördert?

Planungsvorhaben zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände im Rheinischen Revier.

Förderkonditionen, Förderhöhe:

  • Die Förderquote liegt regulär bei bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • die Förderhöchstgrenze liegt bei bei 35.000 Euro

Laufzeit des Programms:

4 Jahre bis 2028

Weitere Informationen

Name des Programms:

Förderung von nicht öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge

Was wird gefördert?

  • der Erwerb und die Errichtung von stationärer Schnellladeinfrastruktur (steuerbar, fabrikneu, nicht öffentlich zugänglich)
  • mit einem oder mehreren Ladepunkten für Nutzfahrzeuge ≥ 50 Kilowatt je Ladepunkt
  • gegebenenfalls in Verbindung mit einem Netzanschluss (separate Antragsstellung erforderlich)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
  • Energiemanagementsysteme
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
  • Netzanschluss (gegebenenfalls separate Antragstellung erforderlich; nur in Verbindung mit Ladeinfrastruktur möglich)
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses (gegebenenfalls separate Antragstellung erforderlich; nur in Verbindung mit Ladeinfrastruktur möglich)

Wer wird gefördert?

  • Natürliche Personen als freiberuflich Tätige
  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

Förderkonditionen, Förderhöhe:

  • Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.
  • maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 15.000 Euro je Ladepunkt

    Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt.

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Die Ladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 50 Kilowatt betragen.
  • Die geförderte Ladeinfrastruktur und der geförderte Netzanschluss dürfen ausschließlich für Fahrzeuge verwendet werden, die sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers beziehungsweise der Zuwendungsempfängerin befinden oder auf diesen zugelassen sind und gewerblich genutzt werden.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammen beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage muss eine Mindestnennleistung aufweisen.
  • ​​​​​​​Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch einen Fachunternehmer unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.

Laufzeit des Programms:

Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Weitere Informationen: Bezirksregierung Arnsberg

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